Satzung
der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) Märkischer Kreis in der Fassung vom 5. September 2013
Artikel 1 (Name und Sitz)
Die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) des Märkischen Kreises ist ein regionaler Zusammenschluss von Ortsvereinigungen unabhängiger Wählergruppen im Märkischen Kreis. Sie trägt den Namen: Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) Märkischer Kreis und hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.
Artikel 2 (Zweck)
Zweck der Unabhängigen Wählergemeinschaft Märkischer Kreis ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung auf Kreisebene durch regelmäßige Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften sowie die Wahrung der Interessen und Belange der Ortsvereinigungenen.
Sie verfolgt das Ziel, im Interesse der Bürger Einfluss auf die kommunalpolitische Arbeit im Märkischen Kreis zu nehmen und insbesondere unabhängigen Wahlbewerbern/innen die Möglichkeit zur Kandidatur zu vermitteln.
Die Unabhängige Wählergemeinschaft Märkischer Kreis verfolgt ihre Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 3 (Mitgliedschaft)
Mitglieder der UWG Märkischer Kreis sind die Mitglieder derjenigen Ortsvereinigungen der Unabhängigen Wählergemeinschaften im Märkischen Kreis, die durch Beitrittserklärung der nach den Ortssatzungen zuständigen Organe der UWG Märkischer Kreis beigetreten sind.
Eine Mitgliedschaft von mehr als einer Wählergemeinschaft auf Ortsebene ist nicht möglich
Natürliche Personen können als Einzelmitglieder aufgenommen werden, sofern sie aus Kommunen kommen, in denen eine Wählergemeinschaft existiert, die nicht der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) Märkischer Kreis angehört.
Über die Aufnahme entscheidet mehrheitlich der geschäftsführende Vorstand.
Artikel 4 (Ausschluss, Streichung)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
1. wenn es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Staate zu stören versucht;
2. wenn es gegen die Satzung der UWG Märkischer Kreis verstößt oder sie im Ansehen durch sein Verhalten schädigt.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der UWG MK interessiert ist.
Ausschluss oder Streichung erfolgen durch den Vorstand. Gegen den schriftlich zu erteilenden Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Delegiertenversammlung zu. Die Anrufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Der Vorsitzende beruft gemäß Art. 7 eine außerordentliche Delegiertenversammlung ein, die abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Artikel 5 (Gebiet)
Das Gebiet der Ortsvereinigungen stimmt mit den kommunalen Grenzen der Städte und Gemeinden des Märkischen Kreises überein.
Artikel 6 (Organe)
Die Organe der UWG- Märkischer Kreis sind:
1. Die Delegiertenversammlung
2. Der erweiterte Vorstand
3. Der geschäftsführende Vorstand
4. Der Kreisvorsitzende (Artikel 12)
Artikel 7 (Delegiertenversammlung)
Die Delegiertenversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der UWG Märkischer Kreis und ist grundsätzlich allzuständig.
Sie kann Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Ordentliche Delegierten-versammlungen finden regelmäßig einmal im Jahr statt und werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn mindestens zwei Ortsvereinigungen oder vier Delegierte dieses unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Ladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche. Die Einladung zur Delegiertenversammlung ergeht an den Vorsitzenden der jeweiligen Ortsvereinigung stellvertretend für dessen Mitglieder und die stimmberechtigten Einzelmitglieder.
Die Delegiertenversammlung besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand der UWG Märkischer Kreis und je zwei Delegierten der Ortsvereinigungen.
In der Delegiertenversammlung hat jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und jede/r Delegierte eine Stimme.
Die Ortsvereinigungen wählen oder bestimmen ihre Delegierten und deren Vertreter und Vertreterinnen nach Maßgabe ihrer Ortssatzung.
Einzelmitglieder, die der Fraktionsversammlung angehören, haben Stimmrecht.
Artikel 8 (Delegierte)
Die Delegiertenversammlung besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand der UWG Märkischer Kreis und je zwei Delegierten der Ortsvereinigung.
In der Delegiertenversammlung hat jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und jede/r Delegierte eine Stimme.
Die Ortsvereinigungen wählen oder bestimmen ihre Delegierten und deren Vertreter und Vertreterinnen nach Maßgabe ihrer Ortssatzung.
Einzelmitglieder, die der Fraktion angehören, haben Stimmrecht.
Artikel 9 (Erweiterter Vorstand)
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand (Artikel 10)
- den Vorsitzenden der Ortsvereinigungen bzw. einem satzungsgemäßen Vertreter,
- den jeweiligen Kreistagsabgeordneten,
- dem Ehrenvorsitzenden, Dr. Oskar Hemmert, auf Lebenszeit.
Der erweiterte Vorstand ist das Kommunikations- und Koordinierungsorgan zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und den Ortsvereinigungen.
Artikel 10 (Geschäftsführender Vorstand)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem/r Kreisvorsitzenden
- einem/r Stellvertretern/in
- dem/r Schriftführer/in. Im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Schriftführer/in
- dem/r Kassierer/in.
- dem/r stellvertretenden Kassierer/in
- dem/r Vorsitzenden der UWG-Kreistagsfraktion als geborenem Mitglied.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Seine Amtszeit erstreckt sich über die Wahlperiode des Kreistages. Der geschäftsführende Vorstand ist spätestens innerhalb eines Jahres nach der Kreistagswahl neu zu wählen. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Der geschäftsführende Vorstand ist das ausübende Organ der UWG Märkischer Kreis. Er ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden. Er führt die laufenden Geschäfte.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Artikel 11 (Wahlen und Abstimmung)
Wahlen und Abstimmungen können, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt, sofern nicht ein Antrag auf geheime Wahl vorliegt, der von mindestens 1/5 der anwesenden, stimmberechtigten Personen unterstützt werden muss.
Beschlüsse werden in allen Gremien mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss nicht zustande. Satzungsändernde Beschlüsse können nur durch die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden gefasst werden; ein Beschluss über die Auflösung der UWG Märkischer Kreis kann nur mit 3/4 der Stimmberechtigten gefasst werden.
Artikel 12 (Vertretung)
Die UWG Märkischer Kreis wird nach außen durch ihre Vorsitzende/ ihren Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch die Stellvertreterin/ den Stellvertreter vertreten.
Artikel 13 (Wahlbewerber)
Wahlbewerber werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen gewählt.
Zuständig ist eine Vertreterversammlung, zu der jede Ortsvereinigung zwei Vertreter/innen in geheimer Wahl nominieren kann.
Zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind sowohl die/ der Vorsitzende als auch die/ der Stellvertreter/in der UWG Märkischer Kreis zuständig.
Die/ der Vorsitzende der Vertreterversammlung wird unter Leitung der/ des lebensältesten Vertreters/ Vertreterin gewählt.
Die Einladung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vertreter erschienen ist.
Über die Bewerber/innen für Wahlbezirke und Reservelistenplätze kann einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden.
Bei allen Wahlvorgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Feststellung der Reihenfolge der Bewerber/innen bei gemeinsamer Abstimmung entscheidet die Zahl der Stimmen der Menge nach.
Artikel 14 (Kosten)
Entstehende Kosten werden, soweit sie von der Delegiertenversammlung genehmigt sind, bei den Ortsvereinigungen erhoben.
Einnahmen und Ausgaben sind durch zwei gewählte Delegierte zu prüfen.
Artikel 15 (Verein nach § 26 BGB)
Die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) Märkischer Kreis ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und kann nach Maßgabe der Entscheidung der Delegiertenversammlung in das Vereinsregister eingetragen werden.
Artikel 16 (Auflösung)
Bei Auflösung der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) Märkischer Kreis muss das restliche Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Artikel 17 (salvatorische Klausel)
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Delegiertenversammlung zu ersetzen.